Freundeskreis Römerkanal e.V.

Impressum & Datenschutzerklärung, Datenschutzgrundverordnung

Counter/Zähler
Vereinssatzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins

 

„Freundeskreis Römerkanal e.V.“

In der Fassung vom 25. Oktober 2009


Präambel


Das Wasser von Köln ist gut. Und es war gut. In der Römerzeit, als es noch keine Kläranlagen gab, wurde die Provinzhauptstadt Niedergermaniens Köln über einen 95,4 km langen Aquädukt mit Eifelwasser versorgt. Diese längste Fernwasserleitung ihrer Zeit ist ein großartiges Technikdenkmal und führte u.a. quer durch Rheinbach (Anhang). Reste der römischen Wasserleitung sind Kulturwerte, die erhalten werden müssen.


Seit mehr als 150 Jahren wird diese Wasserleitung archäologisch untersucht. Die Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit stiften Identität und sind es wert, einer breiten Öffentlichkeit nahe gebracht zu werden. Zu diesem Zweck soll ein Informationszentrum eingerichtet und betrieben werden, dessen Träger eine noch zu errichtende „Stiftung Römerkanal“ sein wird. Der „Freundeskreis Römerkanal“ übernimmt im Sinne der Förderung kultureller Zwecke den Erhalt und die Finanzierung laufender Aufgaben dieses Informationszentrums. Beide neuen Einrichtungen ergänzen sich und arbeiten eng zusammen.


Im Freundeskreis Römerkanal haben sich die Anlieger des Römerkanals als gleichberechtigte Partner zusammengeschlossen, um ein gemeinsames Alleinstellungsmerkmal aufzubauen und zu erhalten.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Rechtsform


(1) Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „Freundeskreis Römerkanal e.V.“


(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rheinbach.


(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Zweck des Vereins


(1) Zweck des Vereins „Freundeskreis Römerkanal“ ist die Pflege des Wissens von dem historischen Großbauwerk der Römerzeit. Der Verein will die Bedeutung dieses Technikdenkmals für das ganze Rheinland in das Bewusstsein breiter Bevölkerungskreise bringen.


(2) In diesem Sinn setzt sich der Verein ein für:


a) Die Verbreitung der Kenntnisse vom Römerkanal.


b) Die Vermittlung der technischen Grundlagen beim Bau von Aquädukten.


c) Die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung des Römerkanals.


d) Den Nachweis der kulturellen und zivilisatorischen Ausstrahlung in der Region.


e) Die Erhaltung von Resten des Römerkanals.


f)  Die Erhaltung der im Mittelalter wiederverwendeten Bauteile des Römerkanals.


g) Die touristische Inwertsetzung der römischen Wasserleitung nach Köln.


h) Den laufenden Betrieb eines Informationszentrums.


i)  Aufbau und Erhalt eines gemeinsamen Alleinstellungsmerkmales der Anliegergemeinden des Römerkanals.



§ 3 Gemeinnützigkeit



§ 4 Selbstlosigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch unabhängig und überparteilich tätig sowie konfessionell     neutral.


(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(6) Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind in dieser Funktion ehrenamtlich tätig.


§ 5 Geschäftsjahr, Mittel des Vereins


          1.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


          2.) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:


             a.) Mitgliedsbeiträge,


             b.) Spenden

,

             c.) sonstige Zuwendungen.


§ 6 Mitglieder


(1) Der Verein „Freundeskreis Römerkanal“ hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Förderer.


(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben

.

(3) Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen und Personenvereinigungen, insbesondere Gebietskörperschaften werden.


(4) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahmeantrag und Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner schriftlichen Begründung.


(5) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich herausragende Verdienste um die Verwirklichung der Ziele und Zwecke des Vereins erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Im übrigen haben sie alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds.


(6) Wer die Ziele des Vereins durch außerordentliche Zuwendungen unterstützt, kann vom Vorstand als Förderer aufgenommen werden. Förderer des Vereins werden zu dessen Veranstaltungen als Ehrengäste eingeladen.


§ 7 Mitgliedsbeiträge


Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages legt die Mitgliederversammlung aufgrund eines Vorschlages des Vorstandes fest. Er ist mit Bankeinzugsvollmacht zu begleichen, bis zum 1. April eines jeden Jahres.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft endet



(2) Der Austritt eines Mitgliedes bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand und hat Wirkung zum Ende eines Jahres. Überzahlte Beiträge sind auf Antrag zu erstatten.


(3) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages mehr als zwei Jahre im Verzug kommt. Dies ist dem Mitglied mitzuteilen.


(4) Ein Mitglied, das gegen diese Satzung, gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder der Organe des Vereins verstößt oder sich eines Verhaltens schuldig macht, das gegen das Wohl, das Interesse oder den Charakter des Vereins verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes je nach Art des Verstoßes



Die dem Mitglied zur Last gelegten Verstöße sind ihm mindestens zwei Wochen vor ihrer Behandlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dabei ist ihm anheim zu stellen, sich zu den Verstößen zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Empfang der Mitteilung verlangen, dass die Entscheidung des Vorstandes von der Mitgliederversammlung überprüft wird. Diese entscheidet endgültig.


§ 9 Organe


Die Organe des Vereins sind:



§ 10 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlichen Vorstandsmitglied sowie mindestens drei Beisitzern.


(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Falls die Amtszeit des Vorstandes abgelaufen und eine Neuwahl noch nicht erfolgt ist, bleibt er bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wahlen finden in offener Abstimmung statt, es sei denn von mindestens zwei

Mitgliedern wird geheime Wahl beantragt.


(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Organe des Vereins. Er erhält hierfür keine Vergütung, sondern ihm werden nur nachgewiesene Aufwendungen erstattet.


(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.


(5) Der Bürgermeister der Stadt Rheinbach ist als kooptiertes Mitglied des Vorstands zu dessen Sitzungen einzuladen.


§ 11 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willensorgan des Vereins und ist allein zuständig für die



(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, die ihren Beitrag bezahlt haben oder nicht mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, ferner die Ehrenmitglieder und Förderer. Ordentlich und außerordentliche Mitglieder haben jeweils eine Stimme.


(3) Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der Regel zeitnah zum Ende des Geschäftsjahres. Hierzu lädt der Vorsitzende schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher ein. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:


1. Geschäftsbericht des Vorstandes,

2. Kassenbericht,

3. Bericht der Kassenprüfer,

4. Anträge und Vorschläge; ferner in dem Jahr, in dem der Vorstand zu wählen ist,

5. Entlastung des Vorstandes,

6. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

7. Wahl der Kassenprüfer.


(4) Der Vorstand kann jederzeit schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt. Die Ladungsfrist soll mindestens drei Wochen betragen.


(5) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende. Sie ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.


(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.


(7) Für Beschlüsse, durch die diese Satzung geändert werden soll, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, für alle anderen Beschlüsse die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Änderungen der Satzung können nur behandelt werden, wenn die Tagesordnung diesen Punkt enthält.


§ 12 Regionalbeirat


(1) Die politischen Gemeinden, über deren Gebiet ehemals die römische Wasserleitung verlaufen ist, benennen je einen Vertreter für einen Regionalbeirat, der auf Einladung des Bürgermeisters der Stadt Rheinbach mindestens alle zwei Jahre einmal zusammentritt.


(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.


(3) Der Beirat wählt sich einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.


(4) Der Vorsitzende ist zu allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuladen und nimmt an ihnen teil.


§ 13 Auflösung des Vereins


(1) Der Verein kann im Rahmen einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder zustimmen.


(2) Bei Auflösung übernimmt der letzte Vorsitzende oder – falls er nicht dazu bereit oder verhindert ist – der 2. Vorsitzende die Liquidation des Vereins. An der Auflösung ist der Bürgermeister der Stadt Rheinbach zu beteiligen.


(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheinbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Inkrafttreten


Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. November 2008 und die Änderungen von der Mitgliederversammlung am 25. November 2009 angenommen. Sie wird allen Mitgliedern bekannt gemacht und tritt damit in Kraft.


Anhang zur Satzung des gemeinnützigen Vereins „Freundeskreis Römerkanal“


Die Eifelwasserleitung nach Köln ist ohne Zweifel das großartigste Technikdenkmal der Römerzeit in unserem Lande. Archäologische Forschung hat Art, Umfang und Bedeutung des Römerkanals gut erschlossen. Der vom Landschaftsverband Rheinland im Jahr 1986 herausgegebene „Atlas der römischen Wasserleitungen nach Köln“ stellt diese Forschungstätigkeit dar. Ferner gibt es seit 20 Jahren den Römerkanal-Wanderweg entlang des 95,4 km langen Aquädukts. In dessen Verlauf wird dem interessierten Besucher an 75 Stellen Einblick in die römische Bautechnik gegeben. Einen wissenschaftlichen Führer zum Römerkanal-Wanderweg hat der Eifelverein herausgegeben.


In der Bevölkerung erfreut sich die römische Wasserleitung großer Beliebtheit, was sich nicht nur in den Besucherzahlen des Wanderweges zeigt, sondern auch bei Führungen und Archäologietouren, sowie in der Auflagenhöhe der betreffenden Literatur.


Wer sich jedoch mit der Technik des römischen Aquäduktbaus intensiver beschäftigen will, kann nur über die entsprechende Literatur in dieses Thema einsteigen. Die Museen, selbst die großen technischen Museen des Landes, nehmen sich dieser Thematik nur nebensächlich an. Informationszentren, die sich auf das Thema Wasser spezialisiert haben, behandeln die Geschichte der Wasserversorgung nur zögerlich. Allein die Frontinus-Gesellschaft e.V. trägt als internationale Gesellschaft zur Erforschung der Geschichte der Wasserversorgung bei.


Bisher fehlt ein Informationszentrum, das dem interessierten Laien auch Schülern mit Schautafeln, Modellen, Experimenten u. a. neuen Medien vermittelt, welch großartige Leistung die römischen Ingenieure vollbracht haben, um Köln mit gutem Wasser zu versorgen. Hier wären dem Besucher neben allgemeinen technischen Problemen beim Wasserleitungsbau auch die Besonderheiten der römischen Wasserleitung vorzustellen. Dazu gehören z.B. neue Erkenntnisse zum Bau der römischen Aquäduktbrücken oder der archäologische Nachweis, dass die Gesamttrasse in Baulose eingeteilt wurde, sowie die besonderen Vermessungsmethoden. So ist es gelungen, die römischen Vermessungsgeräte nachzubauen. Sie können ausgestellt werden, ggf. kann mit ihnen experimentiert werden. Auch die Wiederverwendung des römischen Baukörpers und der Kalksinterablagerungen in den Leitungen ist nirgends so gut erforscht wie hier.


In Rheinbach hat sich ein Kreis von Freunden des Römerkanals zusammengefunden, der sich die Gründung eines solchen Informationszentrums zur Aufgabe gemacht hat. Dabei gehen sie davon aus, dass eine attraktive Stadt nicht mehr allein durch die öffentliche Hand, also durch Rat und Verwaltung geschaffen, bzw. erhalten und finanziert werden kann.


Einen ähnlichen Weg wollen die Freunde des Römerkanals gehen und zunächst einen steuerbegünstigten Förderverein gründen. Er wäre freilich überfordert, Träger eines Informationszentrums mit Gebäude und Personal zu sein. Hier besteht die berechtigte Hoffnung auf die Gründung einer „Stiftung Römerkanal“, die sich dessen annimmt. Ohne einen zusätzlichen Förderverein wird jedoch ein Informationszentrum nicht auf Dauer erhalten werden können. Deshalb wird der Förderverein an Bürger und Institutionen aus Rheinbach und aus der Nachbarschaft herantreten und um Mitgliedschaft bitten.


Wie schrieb der geachtete altgriechische Dichter Pindar im Jahr 518 v. Chr. in seinen Olympischen Oden I,1? „Das Beste aber ist das Wasser“1 oder anders übersetzt:


Der Gaben köstlichste ist das Wasser

.

Gold strahlt es heller zur Nacht als anderes Gut,


Dass die Herzen erhebt, funkelndem Feuer gleich.


Ergänzung zur Satzung des Freundeskreis Römerkanal e.V. - Datenschutzrichtlinie

Freundeskreis Römerkanal e. V.
Am Grindel 1
53359 Rheinbach
Telefon: 02226 - 8994892
E-Mail: l.b.euskirchen@web.de

Postanschrift:
Lorenz Euskirchen (1.Vorsitzender)
Am Grindel 1
53359 Rheinbach
Römerkanal-Informationszentrum
Himmeroder Wall 6
53359 Rheinbach
© Copyright 2008